Lexikon
Ersitzung
Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. – In der
Schweiz
bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661 ZGB). – Ähnlich in Österreich
. Die Frist bei beweglichen Sachen beträgt jedoch 3 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Grundbucheintragung nicht wesentlich (§§ 1452 ff. ABGB).
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