Lexikon
Falschbeurkundung
vorsätzlich falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Registern oder Büchern durch einen zuständigen Amtsträger; strafbar nach § 348 Abs. 1 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass jemand gutgläubig eine Falschbeurkundung vornimmt (§ 271 StGB). – Ähnlich geregelt in der Schweiz durch Art. 317 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung durch Art. 253. – Ähnlich auch in Österreich nach § 311 StGB (mittelbare Falschbeurkundung: § 228 StGB).
Wissenschaft
Die arbeitende Atmosphäre
Neue Simulationen versuchen die Prozesse in der Atmosphäre mithilfe thermodynamischer Konzepte auf einfache Weise zu bilanzieren. von DIRK EIDEMÜLLER Langsam, aber sicher wird es wärmer auf dem Planeten Erde. In den letzten Jahren hat sich nicht nur die globale Oberflächentemperatur klar messbar erhöht. Auch die...
Wissenschaft
Manipulierte Träume
Werbung – das sind bunte Straßenplakate, Jingles im Radio und Spots in Kino und Fernsehen. Doch es könnte künftig neue Werbeflächen geben: unsere Träume. von DÉSIRÉE KARGE Robert Stickgold macht sich Sorgen. „Das kann unsere Erinnerungen verändern, Politiker können damit unsere Meinung manipulieren, und Süchtige drohen dadurch,...