Lexikon
Falschbeurkundung
vorsätzlich falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Registern oder Büchern durch einen zuständigen Amtsträger; strafbar nach § 348 Abs. 1 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass jemand gutgläubig eine Falschbeurkundung vornimmt (§ 271 StGB). – Ähnlich geregelt in der Schweiz durch Art. 317 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung durch Art. 253. – Ähnlich auch in Österreich nach § 311 StGB (mittelbare Falschbeurkundung: § 228 StGB).
Wissenschaft
Spechte grunzen beim Aufschlag wie Tennisspieler
Spechte hämmern mit enormer Wucht auf Holz ein. Als Werkzeug dient ihnen dabei aber nicht nur ihr Schnabel, sondern der ganze Körper, wie Forschende herausgefunden haben. Demnach spannen die Vögel zahlreiche Muskeln in ihrem ganzen Körper an, um sich zu stabilisieren, und verwandeln sich so in einen lebenden Hammer. Gleichzeitig...
Wissenschaft
Einfangen und einsperren
Weltweit haben Forscher Techniken entwickelt, um CO2 einzufangen und dauerhaft zu binden. In Deutschland waren sie bislang verpönt, doch auch hier soll nun der rechtliche Rahmen für ihren Einsatz geschaffen werden. von HARTMUT NETZ Die klimaneutrale Zukunft der Zementindustrie beginnt in Brevik, 150 Kilometer südlich der...