Lexikon

Falschbeurkundung

vorsätzlich falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Registern oder Büchern durch einen zuständigen Amtsträger; strafbar nach § 348 Abs. 1 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass jemand gutgläubig eine Falschbeurkundung vornimmt (§ 271 StGB). Ähnlich geregelt in der Schweiz durch Art. 317 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung durch Art. 253. Ähnlich auch in Österreich nach § 311 StGB (mittelbare Falschbeurkundung: § 228 StGB).
Galaxienhaufen, Abell 370
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