Lexikon
Falschbeurkundung
vorsätzlich falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Registern oder Büchern durch einen zuständigen Amtsträger; strafbar nach § 348 Abs. 1 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass jemand gutgläubig eine Falschbeurkundung vornimmt (§ 271 StGB). – Ähnlich geregelt in der Schweiz durch Art. 317 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung durch Art. 253. – Ähnlich auch in Österreich nach § 311 StGB (mittelbare Falschbeurkundung: § 228 StGB).
Wissenschaft
Das Standardmodell
Idealerweise genügen sechs Parameter, um die Entwicklung des Universums zu beschreiben. Vielleicht ist das zu schön, um wahr zu sein? von RÜDIGER VAAS Das Universum ist kein Forschungsgegenstand wie jeder andere. Denn wir können es nicht als Ganzes und von außen betrachten. Wir sind mittendrin und sehen nur einen räumlich wie...
Wissenschaft
»Entscheidend ist die Empfindungsfähigkeit«
Welcher Schutz sollte Embryoiden – stammzellbasierten Embryonen – zukommen? Die Bioethikerin Hannah Schickl über Standpunkte in der Forschung.
Der Beitrag »Entscheidend ist die Empfindungsfähigkeit« erschien zuerst auf...