Lexikon
Falschbeurkundung
vorsätzlich falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Registern oder Büchern durch einen zuständigen Amtsträger; strafbar nach § 348 Abs. 1 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass jemand gutgläubig eine Falschbeurkundung vornimmt (§ 271 StGB). – Ähnlich geregelt in der Schweiz durch Art. 317 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung durch Art. 253. – Ähnlich auch in Österreich nach § 311 StGB (mittelbare Falschbeurkundung: § 228 StGB).
Wissenschaft
Hungrige Bakterien fressen ihre Nachbarn
Bakterien konkurrieren untereinander um Platz und Nährstoffe. Einige Stämme haben dazu mikrobielle Waffen entwickelt, mit denen sie ihre bakteriellen Nachbarn zerstören können. Nun zeigt eine Studie, dass diese Waffen nicht nur unspezifisch im Konkurrenzkampf zum Einsatz kommen, sondern auch gezielt zur Jagd genutzt werden:...
Wissenschaft
Weltraumschrott wird museumsreif
Der Weltraum – unendliche Weiten voller Müll. Aufräumen? Ja, aber bitte mit Bedacht, fordern Archäologen. von DIRK HUSEMANN Die rätselhafte Kugel aus Metall reichte James Stirton bis zu den Knien. Sie sah zusammengeschmolzen aus. „Was um alles in der Welt ist das?“, fragte sich der australische Farmer. Und wer hatte die Kugel im...
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