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Urkundenfälschung

die Herstellung einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr; nach § 267 StGB strafbar; das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer anvertrauten Urkunde durch einen Amtsträger oder Gleichgestellten (§ 133 Abs. 3 StGB); die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB. Von der Urkundenfälschung zu unterscheiden ist die Falschbeurkundung.
In Österreich ist Urkundenfälschung strafbar nach §§ 223 ff. StGB; Strafschärfung bei öffentlichen Urkunden (§ 224). In der Schweiz ist Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, die Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB und Urkundenfälschung durch Amtspersonen nach Art. 317 StGB strafbar.
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