Lexikon
Münzfund
in größerer Menge, z. B. als vergrabener Schatz, oder einzeln gefundene Münzen. Jeder Finder hat die gesetzliche Pflicht, einen Münzfund der nächsten Behörde zu melden; Eigentumsrechte werden geregelt nach § 984 BGB: 50% der Grundeigentümer, 50% der Finder.
Dieselben Anteile bestimmt auch das österreichische Recht (§ 399 ABGB).
In der Schweiz steht das Eigentum am Münzfund dem Eigentümer des Grundstücks oder der Sache zu, in dem (der) er gemacht wurde; der Finder hat hier Anspruch auf angemessene Vergütung, die jedoch 50% des Werts des Münzfunds nicht übersteigen darf (Art. 723 ZGB). Münzfunde, die Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind, fallen jedoch ins Eigentum des jeweiligen Kantons (Art. 724 ZGB).
Wissenschaft
Immunsystem mit Schlagkraft
Täglich attackieren uns Bakterien und Viren. Doch meist bemerken wir nichts davon, weil unser Immunsystem die Angreifer treffsicher abwehrt.von Gerlinde Felix Als im 18. Jahrhundert in England die Pocken-Epidemie grassierte, beobachtete der Arzt Edward Jenner: Mägde, die mit Kühen zu tun hatten, blieben von der Krankheit...
Wissenschaft
Lebensfreundliche Nachbarwelt
In den Venus-Wolken könnten exotische Ökosysteme existieren. Neue Raumsonden sollen sie erkunden. von RÜDIGER VAAS Die Entdeckung des Biomarkers Monophosphan in der Venus-Atmosphäre hat wieder die Frage nach möglichem Leben auf unserem Nachbarplaneten aufgeworfen. Kaum bekannt ist, dass diese Frage im modernen...
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