Lexikon

Münzfund

in größerer Menge, z. B. als vergrabener Schatz, oder einzeln gefundene Münzen. Jeder Finder hat die gesetzliche Pflicht, einen Münzfund der nächsten Behörde zu melden; Eigentumsrechte werden geregelt nach § 984 BGB: 50% der Grundeigentümer, 50% der Finder.
Dieselben Anteile bestimmt auch das österreichische Recht (§ 399 ABGB).
In der Schweiz steht das Eigentum am Münzfund dem Eigentümer des Grundstücks oder der Sache zu, in dem (der) er gemacht wurde; der Finder hat hier Anspruch auf angemessene Vergütung, die jedoch 50% des Werts des Münzfunds nicht übersteigen darf (Art. 723 ZGB). Münzfunde, die Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind, fallen jedoch ins Eigentum des jeweiligen Kantons (Art. 724 ZGB).
Saphirblock
Wissenschaft

Plasmalinsen für extreme Laserpulse

Nun gibt es erstmals optische Komponenten für ultrakurze Aufnahmen der Quantenwelt. von DIRK EIDEMÜLLER Bislang standen Wissenschaftler bei der Erkundung des Mikrokosmos immer vor einem Problem: Die experimentellen Mittel reichen nicht aus, um die Dynamik in der Quantenwelt sichtbar zu machen. Zu schnell laufen die Geschehnisse...

Molekülmodell mit orange, weiß, blau und grauen Kugeln, die Atome in einer chemischen Verbindung darstellen.
Wissenschaft

Freund und Feind

Zucker ist als Energiequelle nicht nur lebensnotwendig, er kann im Übermaß auch krank machen. Welche Wege nehmen Zuckermoleküle beim Stoffwechsel in unserem Körper? von CAROLIN SAGE Im Jahr 2005 klagte der damals 48-jährige Hans Josef Brinkmann vor dem Landgericht Essen gegen den Konzern Coca-Cola. Er hatte nach eigenen Angaben...

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus den Daten der Weltgeschichte

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon