Lexikon
Münzfund
in größerer Menge, z. B. als vergrabener Schatz, oder einzeln gefundene Münzen. Jeder Finder hat die gesetzliche Pflicht, einen Münzfund der nächsten Behörde zu melden; Eigentumsrechte werden geregelt nach § 984 BGB: 50% der Grundeigentümer, 50% der Finder.
Dieselben Anteile bestimmt auch das österreichische Recht (§ 399 ABGB).
In der Schweiz steht das Eigentum am Münzfund dem Eigentümer des Grundstücks oder der Sache zu, in dem (der) er gemacht wurde; der Finder hat hier Anspruch auf angemessene Vergütung, die jedoch 50% des Werts des Münzfunds nicht übersteigen darf (Art. 723 ZGB). Münzfunde, die Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind, fallen jedoch ins Eigentum des jeweiligen Kantons (Art. 724 ZGB).
Wissenschaft
Wer nicht fliegen kann, gleitet eben
Wie Fische und Frösche, Echsen, Hörnchen und sogar Schlangen der Schwerkraft trotzen. Von RALF STORK Flucht vor Feinden, höhere Mobilität, leichterer Zugang zu Nahrung – die Vorteile des Fliegens liegen auf der Hand. Kein Wunder, dass zum Beispiel bei den Insekten 80 bis 90 Prozent der Arten das Fliegen für sich entdeckt haben....
Wissenschaft
Saurier im Sauerland
Das ganze Artenspektrum der Wirbeltiere, die vor rund 125 Millionen Jahren nahe der Kleinstadt Balve lebten, ist in einem Steinbruch auf wenigen Kubikmetern verewigt. von KLAUS JACOB Der Steinbruch im Sauerland in der Nähe der Kleinstadt Balve ruht schon lange. Dichtes Unkraut hat sich an vielen Stellen breitgemacht. Kein Laster...