Lexikon

Münzfund

in größerer Menge, z. B. als vergrabener Schatz, oder einzeln gefundene Münzen. Jeder Finder hat die gesetzliche Pflicht, einen Münzfund der nächsten Behörde zu melden; Eigentumsrechte werden geregelt nach § 984 BGB: 50% der Grundeigentümer, 50% der Finder.
Dieselben Anteile bestimmt auch das österreichische Recht (§ 399 ABGB).
In der Schweiz steht das Eigentum am Münzfund dem Eigentümer des Grundstücks oder der Sache zu, in dem (der) er gemacht wurde; der Finder hat hier Anspruch auf angemessene Vergütung, die jedoch 50% des Werts des Münzfunds nicht übersteigen darf (Art. 723 ZGB). Münzfunde, die Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind, fallen jedoch ins Eigentum des jeweiligen Kantons (Art. 724 ZGB).
Ein Weibchen der Art Culex pipiens molestus. Die Mücken im Londoner Untergrund plagten die Menschen besonders während des Zweiten Weltkriegs, als die Tunnel Schutz vor Bomben boten. Biologen von der Princeton University haben kürzlich die Evolutionsmechanismen der Mücken aufgedeckt.
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Durch seinen gewaltigen ökologischen Fußabdruck mischt der Mensch zunehmend in der Evolution mit. Manche Tiere fügen sich den veränderten Bedingungen.

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