Lexikon
Münzfund
in größerer Menge, z. B. als vergrabener Schatz, oder einzeln gefundene Münzen. Jeder Finder hat die gesetzliche Pflicht, einen Münzfund der nächsten Behörde zu melden; Eigentumsrechte werden geregelt nach § 984 BGB: 50% der Grundeigentümer, 50% der Finder.
Dieselben Anteile bestimmt auch das österreichische Recht (§ 399 ABGB).
In der Schweiz steht das Eigentum am Münzfund dem Eigentümer des Grundstücks oder der Sache zu, in dem (der) er gemacht wurde; der Finder hat hier Anspruch auf angemessene Vergütung, die jedoch 50% des Werts des Münzfunds nicht übersteigen darf (Art. 723 ZGB). Münzfunde, die Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind, fallen jedoch ins Eigentum des jeweiligen Kantons (Art. 724 ZGB).
Wissenschaft
Anpassung der Arten
Durch seinen gewaltigen ökologischen Fußabdruck mischt der Mensch zunehmend in der Evolution mit. Manche Tiere fügen sich den veränderten Bedingungen.
Der Beitrag Anpassung der Arten erschien zuerst auf ...
Wissenschaft
Die große Lücke
Meteoriten sind Archive der Vergangenheit. Neue Untersuchungen an ihnen legen nahe: Die Entstehung des Riesenplaneten Jupiter sorgte für die Trennung des Sonnensystems in einen inneren und einen äußeren Bezirk. von THOMAS BÜHRKE Im Dezember 2020 landete in der australischen Wüste eine diskusförmige Kapsel an einem Fallschirm. Sie...