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Absatzfondsabgabe

von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährungsindustrie (Zuckerfabriken, Mühlenbetriebe u. a.) zu entrichtende steuerähnliche agrarpolitische Abgabe („Beitrag“). Gesetzlich geregelt ist die Absatzfondsabgabe nach § 10 Absatzfondsgesetz (Fassung vom 4. 10. 2007) zur Finanzierung des Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds).
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