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Ausfuhrlizẹnz

Ausfuhrgenehmigung
Bestimmung über die Durchführung genehmigungspflichtiger Ausfuhren nach §§ 17, 18 Außenwirtschaftsverordnung. Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Rüstungsmaterialien, kerntechnolog. Waren u. einer Reihe sonstiger, in der Kontrollliste für verschiedene Waren aufgeführter Güter; nach EU-Recht die erforderl. Genehmigung für die Ausfuhr landwirtschaftl. Erzeugnisse, die in der EU einer gemeinsamen Marktordnung unterliegen u. für Länder außerhalb der EU bestimmt sind.
Lawd,, Gravitationsfeld, Masse
Wissenschaft

Lichtkrümmung als Sternenwaage

Erstmals wurde die Masse eines isolierten Weißen Zwergs gemessen – anhand der Deformation seiner Raumzeit ringsum.

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Überraschung: Den Riesenkolibri gibt es zweimal

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