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Ausfuhrgenehmigung
Bestimmung über die Durchführung genehmigungspflichtiger Ausfuhren nach §§ 17, 18 Außenwirtschaftsverordnung. Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Rüstungsmaterialien, kerntechnolog. Waren u. einer Reihe sonstiger, in der Kontrollliste für verschiedene Waren aufgeführter Güter; nach EU-Recht die erforderl. Genehmigung für die Ausfuhr landwirtschaftl. Erzeugnisse, die in der EU einer gemeinsamen Marktordnung unterliegen u. für Länder außerhalb der EU bestimmt sind.
Junge mit Stift und Heft
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Schon Sechsjährige haben Geschlechter-Vorurteile

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Pflanzen, akustische Signale
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