Lexikon

Gewerbezentralregister

nach §§ 149 ff. der Gewerbeordnung eingerichtete Abteilung des Bundeszentralregisters, in das Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eingetragen werden wie Ablehnung einer Gewerbezulassung oder Gewerbeuntersagung, Entzug der Erlaubnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden innerhalb eines Gewerbebetriebs und Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Auch Geldbußen werden registriert, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen Unternehmung ausgesprochen worden sind und mindestens 200 Euro betragen haben. Eintragungen über Bußgeldbescheide werden nach drei bis fünf Jahren gelöscht. Lediglich Behörden wie Polizei und Gerichte sowie die Betroffenen selbst erhalten Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.
Symbolbild für Befruchtung und Reproduktion zeigt Spermien, eine Eizelle und DNA-Stränge
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