Lexikon

Härteklausel

Tatbestand im Scheidungsrecht mit der Wirkung, dass die Ehe trotz Zerrüttung nicht geschieden werden kann. Gemäß § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Polarfuchs auf der norwegischen Insel Spitzbergen
Wissenschaft

Auf Inseln läuft das Leben langsamer

Auf Inseln ticken die Uhren anders. Diese Redensart gilt offenbar nicht nur für Menschen, sondern auch für Vögel und Säugetiere. Denn wenn diese auf Inseln leben, haben sie eine langsamere Lebensweise als ihre Verwandten auf dem Festland, wie Biologen herausgefunden haben. Demnach ist der Stoffwechsel der Inselbewohner oft...

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Wissenschaft

Zombies wanken durch die Wissenschaft

Eines ist Konsens in der Wissenschaftsgemeinde: Erweisen sich publizierte Ergebnisse als nicht haltbar, muss der betreffende Forschungsartikel zurückgezogen („retracted“) werden. Bis vor einem Vierteljahrhundert geschah dies nur selten – und wenn, dann fast nur wegen unabsichtlicher Fehler: etwa weil man festgestellt hatte, dass...

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