Lexikon

Ratifikatin

[
lateinisch
]
ein Akt, durch den ein Staat auf internationaler Ebene seine Zustimmung gibt, durch einen Vertrag gebunden zu werden. Die Ratifikation erfolgt in der Regel durch eine besondere, vom Staatsoberhaupt unterzeichnete Ratifikationsurkunde. Bedarf der Vertrag zu seiner Ausführung eines innerstaatlichen Gesetzes, so ist das Staatsoberhaupt verpflichtet, den Akt des Gesetzgebers vor der Ratifikation abzuwarten. Ein Vertrag bedarf der Ratifikation, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder der Vertrag unter dem Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossen ist oder schließlich die Durchführung des Vertrags ohne innerstaatliches Gesetz nicht möglich ist. Die Ratifikationsurkunden werden zwischen den Vertragsparteien entweder ausgetauscht oder bei einem im Vertrag bestimmten Staat (Depositar) hinterlegt. An die Stelle der Hinterlegung kann im Vertrag auch die übereinstimmende Notifikation vorgesehen werden. Ein Vertrag, der der Ratifikation bedarf, tritt frühestens mit der Ratifikation in Kraft.
Nach einem verbreiteten, aber unkorrekten Sprachgebrauch wird auch die Zustimmung des Parlaments zu dem Vertrag als Ratifikation bezeichnet.
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