Lexikon

Rehabilitierungsgesetz

in der Fassung des Einigungsvertrages vom 3. 10. 1990 Rechtsgrundlage zur Beseitigung strafrechtlichen Unrechts aus der Zeit der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR. Die betroffene Person muss Opfer einer „politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung“ geworden sein. Typisch sind Verurteilungen wegen „Republikflucht“ oder harte Strafen wegen eines politischen Witzes. Vom Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst werden Verstöße des Betroffenen gegen die einengenden gesetzlichen Regeln bei wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Devisenvergehen). Die Folgen der Rehabilitierung sind Beendigung der Strafvollstreckung, Tilgung im Strafregister, Anrechnung des Freiheitsentzugs auf Versicherungszeiten, Rückgabe von Vermögenswerten und Zahlung sozialer Ausgleichsleistungen. Anträge auf Überprüfung von Strafurteilen konnten bis zum 31. 12. 1994 gestellt werden.
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