Lexikon
Selbsthilfeverkauf
Notverkaufbei Gläubigerverzug die Versteigerung oder der freihändige Verkauf (nur bei Gütern mit Börsen- oder Marktpreis erlaubt) der geschuldeten beweglichen Sachen auf Kosten des Gläubigers, wenn sie (z. B. infolge leichter Verderblichkeit) zur Hinterlegung nicht geeignet sind; der Gläubiger ist umgehend davon in Kenntnis zu setzen und der Erlös zu hinterlegen; §§ 383 ff. BGB, §§ 373 f. HGB. – Ähnlich im österreichischen (Handels-) Recht nach §§ 373 ff. HGB. – Ähnlich auch im schweizerischen bürgerlichen und Handelsrecht (Art. 93 OR, ferner u. a. Art. 444 ff. OR).
Wissenschaft
Der solare Doppelpack
Max-Planck-Forscher haben eine neuartige Technologie für die direkte Speicherung von Sonnenlicht geschaffen. Damit ist es möglich, das Sonnenlicht in ein und demselben Material zu absorbieren und zu speichern: eine Sonnenbatterie. von RALF BUTSCHER Es ist ein recht unscheinbares, ungefähr fingernagelgroßes Plättchen, das die...
Wissenschaft
Hungrige Bakterien fressen ihre Nachbarn
Bakterien konkurrieren untereinander um Platz und Nährstoffe. Einige Stämme haben dazu mikrobielle Waffen entwickelt, mit denen sie ihre bakteriellen Nachbarn zerstören können. Nun zeigt eine Studie, dass diese Waffen nicht nur unspezifisch im Konkurrenzkampf zum Einsatz kommen, sondern auch gezielt zur Jagd genutzt werden:...
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