Lexikon
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Abkürzung TKV; am 1. 1. 1998 in Kraft getretene Kundenschutzverordnung; sie gewährleistet, dass der Kunde nach Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes von den Vorteilen des Wettbewerbs uneingeschränkt profitieren kann.
Die wichtigsten Punkte der Verordnung: Jeder Kunde kann bei einem Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber seine Telefonnummer behalten, wenn er am Standort bleibt. Der Kunde kann den jeweils günstigsten Telefontarif in Anspruch nehmen (Call-by-Call-Verfahren). Durch die Wahl einer bestimmten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl kann jeweils vom fest voreingestellten Netzbetreiber (Pre-Selection) auf einen alternativen Anbieter gewechselt werden. Für den jeweiligen Abrechnungszeitraum kann eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte, detaillierte Rechnung verlangt werden, die der Telefondienstanbieter zu erteilen hat. Der Kunde hat weiterhin das Recht, in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis mit seiner Rufnummer, seinem Namen und seiner Anschrift eingetragen zu werden. Die Telefonrechnung muss auch die Entgelte für Verbindungen ausweisen, die evtl. über andere Netzbetreiber geführt wurden; sie wird von dem Anbieter erstellt, der den Anschluss an das öffentliche Telefonnetz herstellt. Störungen müssen von marktbeherrschenden Telefondienstanbietern behoben werden.
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