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Zweifelhafte Telefonrechnungen

Rechtsgrundlagen: EG-Richtlinien, Telekommunikationsgesetz (TKG), Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

Zur Freude der Verbraucher sind seit der Liberalisierung des Telefonmarktes 1998 die Preise für Ferngespräche, Mobilfunk und den Internetzugang deutlich gesunken. Anlass zum Ärger geben hingegen oft die Gebührenabrechnungen: Verbraucher wundern sich über plötzlich enorm gestiegene Kosten, obwohl sie kaum telefoniert haben. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) ermöglicht es den Verbrauchern, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Gebühren im Griff zu halten:

  • Kunden können von jeder Telefongesellschaft (Festnetz, Mobilfunk) einen Einzelverbindungsnachweis für künftige Abrechnungen verlangen, der ebenso wie der Antrag kostenlos ist. Die Nachweise können wahlweise jede Rufnummer vollständig aufführen oder ohne die letzten drei Ziffern.
  • Bestimmte Rufnummernblöcke wie die teuren 0190-Nummern können Verbraucher sperren lassen. Je nach Anbieter sind diese Sperrungen kostenpflichtig.
  • Die monatlichen Telefonkosten lassen sich durch ein vorgegebenes Limit begrenzen. Die Telefongesellschaft muss dann sicherstellen, dass diese Grenze nicht ohne die Zustimmung des Kunden überschritten wird.

Bestehen dennoch begründete Zweifel, dass eine Abrechnung nicht korrekt ist, kann der Verbraucher den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß reklamieren. Hierbei sind die in den Geschäftsbedingungen angegebenen Fristen zu wahren. Sind die Gebühren eines Call-by-Call-Anbieters betroffen, ist die Reklamation bei diesem einzureichen. Die betreffende Telefongesellschaft muss dann nachweisen, dass sie die Entgelte korrekt berechnet hat. Teilt das Unternehmen mit, es seien keine Mängel festzustellen, liegt die Beweislast beim Kunden: Er muss nachvollziehbare Gründe für seine Reklamation nennen (z.B. Indizien für Manipulationen am Telefonnetz). Kommt es zu keiner Einigung, ist vom Kunden oft nur der durchschnittliche Betrag der vergangenen sechs Monate zu zahlen.

Eine Sperre ihres Festnetzanschlusses riskieren die Teilnehmer, die keine Zahlungsbereitschaft erkennen lassen, also erst die Antwort auf die Reklamation abwarten wollen. Deshalb empfiehlt es sich, den unumstrittenen Teilbetrag der Rechnung oder den Durchschnittsbetrag der letzten sechs Monate umgehend zu begleichen. Anders verhält es sich beim Mobilfunk: Der Anbieter kann das Handy auch dann sperren, wenn eine Rechnung fristgerecht reklamiert und der Durchschnittsbetrag gezahlt wurde.

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