Lexikon
Verrichtungsgehilfe
zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Wissenschaft
Wie der Anus entstand
Ohne Anus kein höheres Leben: Erst der Hinterausgang unseres Verdauungssystems ermöglicht eine effiziente Verwertung der Nahrung und legt damit den Grundstein für die Entwicklung größerer Körper und Gehirne. Doch wie ist der Anus im Laufe der Evolution entstanden? Eine Studie zeigt nun, dass winzige Würmer schon vor rund 550...
Wissenschaft
Hilfe für Zebrahaie
Haie sind weltweit stark in Bedrängnis geraten. Ein internationales Konsortium versucht nun erstmals, eine besonders gefährdete Hai-Art durch Nachzucht und Auswilderung zu retten. von KURT DE SWAAF Vielleicht stand ihre Existenz in den vergangenen 60 Millionen Jahren einfach unter keinem guten Stern. Irgendwann in grauer Vorzeit...
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