Lexikon
Verrichtungsgehilfe
zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Wissenschaft
Der große Sprung
Ein neuartiger Hochtemperatursupraleiter funktioniert bereits bei kühler Raumtemperatur – wenn auch nur unter hohem Druck. Ein wichtiger Schritt in Richtung Alltagsanwendung ist getan. von DIRK EIDEMÜLLER Bei der Suche nach Supraleitern bei Raumtemperatur geht es um den heiligen Gral der Energietechnik. Wenn sich ein solches...
Wissenschaft
Bloß keine Vorurteile!
Algorithmen für Künstliche Intelligenz erstellen aus Daten Verhaltensprofile von Menschen und liefern damit die Grundlagen für Entscheidungen. Daraus ergeben sich ethische Probleme. von KLAUS WAGNER Vor ein paar Jahren in Coral Springs, Florida/USA: Eine 18-Jährige fürchtet zu spät zu einem Termin zu kommen und versucht deshalb...