Lexikon
Verrichtungsgehilfe
zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Wissenschaft
Die scheuen Giganten
Planeten ferner Sterne werden wahrscheinlich von riesigen Monden umkreist, die alle Trabanten im Sonnensystem weit in den Schatten stellen. von THORSTEN DAMBECK Entdeckungen sind das tägliche Geschäft der Astronomen. Größtenteils liegt das an immer leistungsfähigeren Instrumenten und ausgefeilteren Methoden, mit denen der Himmel...
Wissenschaft
Inmitten von reichlich Sauerstoff erstickt
Wie bereits kleinste Mengen Kohlenmonoxid unser Atmungssystem sabotieren, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Wir alle müssen unser Leben lang atmen, Tag und Nacht, ohne Unterbrechung. Nur so bekommen wir genügend Sauerstoff in die Lungen, der dann mit dem Blutstrom zu den vielen Billionen Zellen unseres Körpers befördert wird. Dort...
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
US-Studie: Kinder profitieren von Montessori-Vorschulen
Bergbau im All
Dieselbe oder eine andere Art?
Moore fürs Klima
Die arbeitende Atmosphäre
Wärme aus der Tiefe