Lexikon

Verrichtungsgehilfe

zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Kartoffelfäule
Wissenschaft

Kartoffelfäule-Erreger kam aus den Anden

Ab 1845 sorgte die Kartoffelfäule in Irland für verheerende Ernteausfälle und löste eine Hungersnot aus, die mehr als eine Million Menschen das Leben kostete. Doch woher kam der Erreger ursprünglich? Umfassende genetische Analysen verorten die Ursprünge des verantwortlichen Erregers Phytophthora infestans nun in den...

ZEmentplatte
Wissenschaft

Innovativer Zement soll Gebäude kühlen

Wenn die Sonne auf Gebäude scheint, heizen sich ihre Wände und Dächer auf und geben die Wärme nach innen und außen ab. Dadurch bilden sich städtische Wärmeinseln und der Energiebedarf für Klimaanlagen steigt. Ein neuartiger Zement soll Abhilfe schaffen: Weil er das Sonnenlicht streut, statt es zu absorbieren, bleibt er sogar...

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