Lexikon
Exkulpatiọn
Zivilrecht
der Nachweis, dass der Geschäftsherr (Arbeitgeber, Unternehmer u. Ä.) bei der Auswahl seines Verrichtungsgehilfen (Arbeiters, Angestellten) und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; ebenso der Nachweis, dass ein eingetretener Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 BGB).