Lexikon

Namensrecht

die Befugnis, einen bestimmten Namen zu führen. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern (§§ 1616 ff. BGB). Führen diese keinen Ehenamen, so bestimmen sie, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, den Namen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Unzulässig ist ein aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzter Doppelname. Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge innehat, erhält das Kind dessen Familiennamen. Mit einvernehmlicher Einigung der Eltern kann das Kind auch den Namen des anderen Elternteils tragen, bei späterer gemeinsamer Sorge kann darüber hinaus der Familienname neu bestimmt werden. Ist das Kind zu diesem Zeitpunkt über fünf Jahre alt, hat es ein Mitbestimmungsrecht. Die Erklärungen sind jeweils gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und müssen öffentlich beglaubigt werden.
Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau festsetzen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 BGB). Für ihr Kind bestimmen sie in diesem Fall den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung eingetragen ist. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung (§ 1355 BGB). Der Familienname kann auf Antrag bei der höheren Verwaltungsbehörde (z. B. Regierungspräsident) geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt; der Vorname nur durch die untere Verwaltungsbehörde (Namensänderungsgesetz vom 5. 1. 1938). Das Namensrecht ist (auch hinsichtlich von Künstlernamen) nach § 12 BGB zivilrechtlich durch Beseitigungs- und Unterlassungsklage und in Verbindung mit dem Recht der unerlaubten Handlung geschützt. Die Führung eines falschen Namens und die Verweigerung der Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 OWiG dar, die mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.
Das Namensrecht ist in
Österreich
ähnlich geschützt (§ 43 ABGB); die Adelsbezeichnungen wurden 1919 abgeschafft; Namensänderungen erfolgen nach Bewilligung durch die Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Amt der Landesregierung).
Ähnliche Vorschriften auch in der
Schweiz
(Art. 29 ZGB), Namensänderungen hier durch die Kantonsregierungen (Art. 30 ZGB).
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