Lexikon

Erfüllungsgehilfe

eine Person, der sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient; Erfüllungsgehilfen sind z. B. der Bürovorsteher des Rechtsanwalts, der Geselle des Elektromeisters, der Kellner des Gastwirts. Für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in Ausführung der geschuldeten Leistung haftet der Schuldner wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Ähnlich in der
Schweiz
durch Art. 101 OR geregelt, in
Österreich
durch § 1313a ABGB.
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Wissenschaft

Unsere verschobene Wahrnehmung

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Wissenschaft

Geladene Aktivkohle könnte CO₂ einfangen

Weniger Freisetzung ist angesagt, doch im Kampf gegen den Klimawandel könnte auch eine aktive Beseitigung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre sinnvoll sein. Nun hat ein Forschungsteam eine Methode entwickelt, die eine praktikable Beseitigung von Kohlendioxid direkt aus der Luft ermöglichen könnte. Als wiederverwendbarer „...

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