Lexikon
Zufallshaftung
eine Ausnahme des bürgerlichen Haftungsrechts, wonach innerhalb bestehender Schuldverhältnisse nicht nach dem Verschuldensprinzip, sondern auch ohne eigenes Verschulden für gesetzlich bestimmte Schadensfälle gehaftet wird; zu unterscheiden von der Gefährdungshaftung. Zufallshaftung tritt z. B. nach dem BGB ein für das Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen (§ 278), für eingebrachte Sachen in Gaststätten, bei Schuldnerverzug (§ 278 II) und bei Mängelhaftung; ferner im Eisenbahn- und Postrecht für Beförderungsgut. Der Zufallshaftung entspricht im Strafrecht die Erfolgshaftung. – Ähnlich in Österreich; ähnlich auch in der Schweiz. Haftpflicht.
Wissenschaft
Das Archiv am Ende des Sonnensystems
Fernab der Sonne ziehen kleine Körper ihre Bahnen, die aus einem Cocktail gefrorener Substanzen bestehen. Sie helfen, die Frühzeit der Planeten zu entschlüsseln. von THORSTEN DAMBECK Makemake, Gongong, Quaoar – manche Himmelskörper jenseits des äußersten großen Planeten Neptun haben seltsame Namen. Sie bewohnen eine Dunkelzone...
Wissenschaft
News der Woche 12.12.2025
Der Beitrag News der Woche 12.12.2025 erschien zuerst auf wissenschaft.de.