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Zufallshaftung

eine Ausnahme des bürgerlichen Haftungsrechts, wonach innerhalb bestehender Schuldverhältnisse nicht nach dem Verschuldensprinzip, sondern auch ohne eigenes Verschulden für gesetzlich bestimmte Schadensfälle gehaftet wird; zu unterscheiden von der Gefährdungshaftung. Zufallshaftung tritt z. B. nach dem BGB ein für das Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen (§ 278), für eingebrachte Sachen in Gaststätten, bei Schuldnerverzug (§ 278 II) und bei Mängelhaftung; ferner im Eisenbahn- und Postrecht für Beförderungsgut. Der Zufallshaftung entspricht im Strafrecht die Erfolgshaftung. – Ähnlich in Österreich; ähnlich auch in der Schweiz. Haftpflicht.
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