Lexikon
Zufallshaftung
eine Ausnahme des bürgerlichen Haftungsrechts, wonach innerhalb bestehender Schuldverhältnisse nicht nach dem Verschuldensprinzip, sondern auch ohne eigenes Verschulden für gesetzlich bestimmte Schadensfälle gehaftet wird; zu unterscheiden von der Gefährdungshaftung. Zufallshaftung tritt z. B. nach dem BGB ein für das Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen (§ 278), für eingebrachte Sachen in Gaststätten, bei Schuldnerverzug (§ 278 II) und bei Mängelhaftung; ferner im Eisenbahn- und Postrecht für Beförderungsgut. Der Zufallshaftung entspricht im Strafrecht die Erfolgshaftung. – Ähnlich in Österreich; ähnlich auch in der Schweiz. Haftpflicht.
Wissenschaft
Lichtkrümmung als Sternenwaage
Erstmals wurde die Masse eines isolierten Weißen Zwergs gemessen – anhand der Deformation seiner Raumzeit ringsum.
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Wissenschaft
Wie übertragbar sind Tierversuche?
In der ethischen Diskussion um Tierversuche taucht immer wieder die Frage auf, wie gut die an Tieren gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen übertragbar sind. Eine Übersichtsstudie hat nun ausgewertet, auf welchen Anteil der Tierversuche klinische Studien am Menschen folgten, wie viele zu zugelassenen Therapien führten und in...