Lexikon
Schuldnerverzug
der Verzug eines Schuldners durch Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren durch den Gläubiger; verpflichtet zum Schadensersatz und zur Leistung von (5 bzw. 8% über Basissatz) Verzugszinsen. Hat der Gläubiger infolge des Schuldnerverzugs an der Leistung kein Interesse mehr, so kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; bei gegenseitigen Verträgen kann er dies im Fall des Schuldnerverzugs nach Ablauf einer dem Schuldner von ihm zu diesem Zweck gesetzten Nachfrist bewirken; er ist dann auch zum Rücktritt berechtigt (§§ 286–290, 323 BGB). – In der Schweiz ähnliche Regelung des Schuldnerverzugs. durch Art. 102 ff. OR (Verzugszins: 5%). – In Österreich ähnliche Regelungen in §§ 918–921 ABGB.

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