Lexikon
Zins
[
lateinisch census
]im weiteren Sinne Miete, Pacht; auch Bezeichnung für Abgaben, Steuern, Tributleistungen; im engeren Sinne (meist als Plural üblich: Zinsen) Vergütung für geliehenes Geld; meist in Prozent des Kapitals pro Jahr ausgedrückt (Zinsfuß, Zinssatz); bildet sich als Preis, der das Angebot und die Nachfrage nach Krediten ins Gleichgewicht bringt (für langfristige Kredite am Kapitalmarkt: Kapitalzins; für kurzfristige Kredite am Geldmarkt: Geldzins). Die große Bedeutung des Zinses für den Wirtschaftsablauf (die Zinshöhe ist mitbestimmend für das Ausmaß der Investitionen und damit der Beschäftigung) gibt dem Staat oft Anlass, durch geldpolitische Maßnahmen (Diskont- und Offen-Markt-Politik) auf die Zinshöhe regulierend einzuwirken (Zinspolitik).
Geschichtliches
Das Zinsnehmen wurde schon von Aristoteles, später von den Scholastikern als Wucher abgelehnt, da aus Geld kein Erwerb gezogen werden sollte (kanonisches Zinsverbot). Das führte dazu, dass die Geldleihe im Mittelalter fast ausschließlich von Juden betrieben wurde. Später wurde besonders von den Sozialisten (ausgehend von der Arbeitswerttheorie) der Zins als arbeitsloses Einkommen abgelehnt. Trotzdem nahm das Zinsnehmen immer mehr zu und wurde als wichtiger Wirtschaftsfaktor erkannt.
Zur Begründung und Erklärung des Zinses wurden verschiedene Zinstheorien aufgestellt, z. B.: Abstinenztheorie (Zins als Entschädigung für Konsumverzicht), Produktivitätstheorie (Geldkapital ermöglicht Produktionsumwege und macht die Produktion ergiebiger), Nutzungstheorie (Höherschätzung von Gegenwarts- gegenüber Zukunftsgütern), Liquiditätstheorie (Aufgeben der Liquidität muss belohnt werden).
Die Berechtigung des Zinses wird heute nicht mehr bestritten, selbst in den sozialistischen Staaten ist der Zins nicht abgeschafft worden.
Recht
Die Zinspflicht kann auf Vertrag oder Gesetz (z. B. beim Schuldnerverzug) beruhen. Der Zinsfuß kann frei vereinbart werden; aber die Festsetzung von Wucherzinsen (Zinsfestsetzung unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschäftspartners) ist nichtig. Ist die Höhe des Zinsfußes nicht bestimmt, so beträgt er allgemein 4% (§ 246 BGB), unter Kaufleuten 5% (§ 352 HGB). Die Vereinbarung von Zinseszinsen (Zinsen von den Zinsen; Anatozismus) ist mit Ausnahme der Sparkassen-, Bank- und Kontokorrentgeschäfte nichtig (§ 248 BGB).

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