Lexikon
Verschulden
bürgerliches Recht
Vorsatz und Fahrlässigkeit; begründet Schadensersatzansprüche u. a. Rechte bei unerlaubter Handlung und Verletzung eines Vertrags (z. B. bei Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug), aber auch als Verschulden bei Vertragsschluss; unter Umständen gemildert durch mitwirkendes Verschulden des Verletzten. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn Schuldausschließungsgründe vorliegen (§§ 254, 276–278, 823 ff. BGB). Dem Verschulden entspricht im Strafrecht die Schuld. – Ähnliche Regelung in Österreich und in der Schweiz (das schweizerische Zivilrecht nennt den Vorsatz Absicht).
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