Lexikon

Verschulden

bürgerliches Recht
Vorsatz und Fahrlässigkeit; begründet Schadensersatzansprüche u. a. Rechte bei unerlaubter Handlung und Verletzung eines Vertrags (z. B. bei Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug), aber auch als Verschulden bei Vertragsschluss; unter Umständen gemildert durch mitwirkendes Verschulden des Verletzten. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn Schuldausschließungsgründe vorliegen (§§ 254, 276278, 823 ff. BGB). Dem Verschulden entspricht im Strafrecht die Schuld. Ähnliche Regelung in Österreich und in der Schweiz (das schweizerische Zivilrecht nennt den Vorsatz Absicht).
Hydrothermalquel len in 860 Metern Wassertiefe im Menez Gwen Hydrothermalfeld südwestlich der Azoren.
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