Lexikon

Staatsverschuldung

Staatsschulden
Beschaffung von Staatseinnahmen durch Kreditaufnahme. Im Gegensatz zu den Steuern ist die Staatsverschuldung als vorläufige Einnahme zu betrachten, da aus ihr Ansprüche des inländischen privaten Sektors (Inlandsschulden) oder des Auslands (Auslandsschulden) auf Verzinsung und Tilgung erwachsen. Soweit es sich nicht um unfreiwillige Verschuldungstransaktionen (Zwangsanleihen) oder um Kreditaufnahme bei der Notenbank handelt, erfolgt Staatsverschuldung durch Platzierung von Titeln am Geld- und Kapitalmarkt, z. B. unverzinsliche Schatzanweisungen (U-Schätze), Finanzierungsschätze bzw. Kassenobligationen, Bundesschatzbriefe. Nach der Laufzeit der Schuldverschreibungen unterscheidet man Schatzanweisungen (schwebende Staatsschulden zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs) und Staatsanleihen (fundierte, konsolidierte Staatsschulden; zur Deckung langfristigen Bedarfs). Hinsichtlich der Staatsverschuldung gibt es für die Länder der Eurozone strenge Stabilitätskriterien (Konvergenzkriterien). Die Staatsverschuldung darf maximal 60% des Bruttoinlandsprodukts, die Neuverschuldung maximal 3% des BIP betragen. Zur Abschätzung von Nutzen und Gefahren der Staatsverschuldung sind allgemein zu beachten: Wirkungen der Staatsverschuldung auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, auf Preisentwicklung und Einkommensverteilung, auf Vertrauenswürdigkeit des öffentlichen Schuldners sowie auf das Verhältnis von Zins- und Tilgungsverpflichtungen zum Volumen des Gesamthaushalts.
Von der gesamten öffentlichen Verschuldung fallen 62% auf den Bund, 31% auf die Länder und 7% auf die Gemeinden und Gemeindeverbände.
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