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Rücktritt

Vertragsrecht
rückwirkende Auflösung eines Vertrages durch Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Partner aufgrund vertraglichen Rücktrittsvorbehalts oder gesetzlichen Rücktrittsrechts (z. B. bei Schuldnerverzug im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags); der Rücktritt verpflichtet die Partner zur Rückgewähr bzw. zum Wertersatz der empfangenen Leistungen und den Zurücktretenden unter Umständen zur Zahlung von Reugeld (§§ 346 ff. BGB; ähnlich §§ 918 ff.
österreichisches
ABGB und Art. 109
schweizerisches
OR). Der Rücktritt ist zu unterscheiden von Kündigung, Anfechtung und Widerruf. Im Kaufrecht ist der Käufer berechtigt, wenn die verkaufte Sache mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist, nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten (§§ 437, 440, 323 BGB; früher: Wandlung).

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