Lexikon
Reugeld
eine Geldsumme, die aufgrund besonderer Vereinbarung bei Rücktritt von einem Vertrag zu zahlen ist, den das Reugeld im Gegensatz zur Vertragsstrafe erleichtern soll. Eine Draufgabe bei Vertragsschluss gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§ 336 Abs. 2 BGB). – Ähnlich in
Österreich
nach §§ 909 ff. ABGB; eine Draufgabe (Angeld) bei Vertragsabschluss gilt hier jedoch in der Regel als Reugeld (§ 910). In der Schweiz
entspricht die Regelung des Reugelds wie auch die des Draufgelds (Angelds) dem deutschen Recht (Art. 158 OR).Wissenschaft
Hölzerne Riesen
Windkraftanlagen aus Holz galten lange Zeit als nicht realisierbar. Doch nun setzt ein Umdenken ein, denn der natürliche Baustoff bietet strukturelle und auch ökonomische Vorteile. von JAN BERNDORFF Die Windenergiebranche steckt in einem Dilemma. Sie soll ein wichtiger Eckpfeiler der Energiewende sein und klimaschonend „grünen“...
Wissenschaft
Pioniere im Quantenkosmos
Der Physiknobelpreis 2022 zeichnete drei Wissenschaftler aus, die mit ausgeklügelten Experimenten das Fundament zur Entwicklung von Quantentechnologien wie dem Quanteninternet gelegt haben
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