Lexikon
Gehilfe
bürgerliches Recht
eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfe) und dessen Verschulden er nach § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Ähnlich in Österreich (§ 1313a ABGB). Nach dem deutschen BGB (§ 831) und dem schweizerischen OR (Art. 55) ist der Geschäftsherr für den Schaden haftbar, den seine Verrichtungsgehilfen (Angestellten oder Arbeiter) einem Dritten zufügen, wenn er nicht beweisen kann, dass er alle gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Wissenschaft
Muscheln in Massen
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Wissenschaft
Diese Kolumne ist 100 Prozent natürlich!
Wir alle halten uns gerne für gute Menschen, also tun wir unseren Teil für die Umwelt. Oder zumindest tun wir so, als ob wir es täten. Das haben auch die Unternehmen bemerkt und kennzeichnen ihre Produkte daher als „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder pappen zumindest einen schönen grünen Aufkleber mit einem Öko-Symbol darauf...