Lexikon

Gehilfe

bürgerliches Recht
eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfe) und dessen Verschulden er nach § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Ähnlich in Österreich (§ 1313a ABGB). Nach dem deutschen BGB (§ 831) und dem schweizerischen OR (Art. 55) ist der Geschäftsherr für den Schaden haftbar, den seine Verrichtungsgehilfen (Angestellten oder Arbeiter) einem Dritten zufügen, wenn er nicht beweisen kann, dass er alle gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Frau, Balance, Yoga
Wissenschaft

Die Rolle der Faszien

Lange waren die zum Bindegewebe gehörenden Faszien in Deutschland nur in der Alternativmedizin ein Thema. Anders als im anglo-amerikanischen Raum, blieb die hiesige Schulmedizin distanziert. Doch das hat sich geändert – durch neue profunde Studien. von ROLF HEßBRÜGGE Für Medizinstudenten im Präparierkurs waren Faszien früher nur...

wilde Pferde
Wissenschaft

Wie Mutationen die Pferde zum Reittier machten

Pferde haben unsere Geschichte entscheidend geprägt: Ihre Domestizierung vor etwa 4500 Jahren bedeutete eine Revolution für die menschliche Mobilität, Landwirtschaft und Kriegsführung. Eine Analyse von uralten Pferdegenomen zeigt nun, welche Gene die wilden Pferde zahm und reitbar machten. Dabei spielten seltene, in den...

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