Lexikon
Gehilfe
bürgerliches Recht
eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfe) und dessen Verschulden er nach § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Ähnlich in Österreich (§ 1313a ABGB). Nach dem deutschen BGB (§ 831) und dem schweizerischen OR (Art. 55) ist der Geschäftsherr für den Schaden haftbar, den seine Verrichtungsgehilfen (Angestellten oder Arbeiter) einem Dritten zufügen, wenn er nicht beweisen kann, dass er alle gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Wissenschaft
Das Wunder der Abruzzen
Mitten in Italiens Bergen hat eine kleine Bärenpopulation Jahrhunderte der Verfolgung überlebt. Dank intensiver Schutzmaßnahmen breiten sich die Tiere langsam wieder aus. von KURT DE SWAAF Auf der Aussichtsplattform von Gioia Vecchio eröffnet sich in knapp 1.400 Meter Höhe der Blick auf die wunderschöne Berglandschaft des „Parco...
Wissenschaft
Hilfe für Zebrahaie
Haie sind weltweit stark in Bedrängnis geraten. Ein internationales Konsortium versucht nun erstmals, eine besonders gefährdete Hai-Art durch Nachzucht und Auswilderung zu retten. von KURT DE SWAAF Vielleicht stand ihre Existenz in den vergangenen 60 Millionen Jahren einfach unter keinem guten Stern. Irgendwann in grauer Vorzeit...