Lexikon

Wehrdisziplinarrecht

in der Wehrdisziplinarordnung von 1957 (neu gefasst 2001) niedergelegtes Strafrecht für die Soldaten der Bundeswehr; enthält die Disziplinarmaßnahmen für Verstöße gegen die Dienstpflichten, die Zuständigkeit und das Verfahren ihrer Verhängung. Man unterscheidet: 1. einfache Disziplinarmaßnahmen (Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest), die durch Disziplinarvorgesetzte verhängt werden können, und 2. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (Gehaltskürzung, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts), die nur durch Wehrdienstgerichte verhängt werden können. Auch die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennung gehört zum Wehrdisziplinarrecht.
Northoff, Gehirn, Zeit, Wahrnehmung
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