Lexikon
Zwangsbehandlung
nach § 101 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. 3. 1976, der nach Maßgabe des § 178 des Strafvollzugsgesetzes auch für Untersuchungsgefangene gilt, zwangsweise medizinische Untersuchung, Behandlung sowie Ernährung; zulässig bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Zwangsbehandlung ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange freie Willensbestimmung des Gefangenen besteht.
Wissenschaft
»Entscheidend ist die Empfindungsfähigkeit«
Welcher Schutz sollte Embryoiden – stammzellbasierten Embryonen – zukommen? Die Bioethikerin Hannah Schickl über Standpunkte in der Forschung.
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Wissenschaft
Junge Generation am stärksten von Klimaextremen betroffen
Der Klimawandel betrifft jüngere Generationen stärker als ältere. Eine Studie hat nun quantifiziert, wie wahrscheinlich jeder Geburtsjahrgang zwischen 1960 und 2020 in seinem Leben extreme Wetterereignisse erlebt, zu denen es ohne den menschengemachten Klimawandel nicht gekommen wäre. Bei einer Erderwärmung um 2,7 Grad Celsius...