Gesundheit A-Z

Zwangsbehandlung

ärztliche Behandlung eines Erkrankten gegen seinen Willen im Interesse der Allgemeinheit. Da die Zwangsbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Selbstbestimmungsrecht verstößt, ist sie nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen zulässig, z. B. bei Maßnahmen zur Begrenzung von Seuchen und Geschlechtskrankheiten. Dazu gehören die Entnahme von Blutproben, Untersuchung und Therapie sowie die Zwangsernährung laut Strafvollzugsgesetz. Die bei einer Zwangsbehandlung durchgeführten ärztlichen Maßnahmen dürfen nicht mit einer Gefährdung der Gesundheit des Erkrankten verbunden sein.
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Wissenschaft

Das kenn’ ich doch!

Warum wir manchmal Déjà-vus erleben, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. „Déjà vu“ ist französisch und bedeutet „schon gesehen“. Man bezeichnet damit Situationen, in denen man das intensive Gefühl hat, sie schon einmal erlebt zu haben, ohne indes genau sagen zu können, wann, wo und in welchem Zusammenhang. In Studien gaben rund zwei...

Hundeschädel
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