Lexikon
Ehreneintritt
im Wechselrecht Eintreten für den Not leidenden Wechsel, um einen Rückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden. Unterschieden werden Ehrenannahme (Art. 56 ff.) und Ehrenzahlung (Art. 59 ff. Wechselgesetz).
Wissenschaft
Ganz schön bizarr
Schon die vorletzte Folge dieser Kolumne ging von dem allzu gerne bemühten Allgemeinplatz aus, dass in der Wissenschaft jedes Ergebnis die Tür zu neuen Fragen öffnet. Diese Folge tut es wieder, startet von dort aus aber in eine andere Richtung. Denn so einleuchtend diese Feststellung auch sein mag, so sollte zugleich umgekehrt...
Wissenschaft
News der Woche 09.08.2024
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