Lexikon

Wechsel

Wirtschaft
ein an bestimmte Formvorschriften gebundenes, dem Inhaber der Urkunde gegenüber wirksames schriftliches Zahlungsversprechen, ein „geborenes“ Orderpapier. In Durchführung des Genfer Internationalen Abkommens über die Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7. 6. 1930 wurde das Wechselrecht in Deutschland durch das Wechselgesetz (WG) vom 21. 6. 1933 neu gefasst. Dem internationalen Übereinkommen entsprechen das österreichische Wechselgesetz 1955 und das Wechselrecht der Schweiz (Art. 990 ff. OR).
Der Wechsel entstand im 12. Jahrhundert in Oberitalien besonders zur Vermeidung der gefährlichen Geldtransporte. Wechselordnungen sind seit spätestens dem 17. Jahrhundert in Deutschland bekannt. Sie wurden 1847 durch die Allgemeine Deutsche Wechselordnung vereinheitlicht. Seine heutige wirtschaftliche Bedeutung liegt besonders in den Funktionen als inländisches Kredit- und Zahlungsmittel und als Deckungsmittel der Notenbank. Nach der Person des zur Zahlung Verpflichteten unterscheidet man die Tratte (gezogener Wechsel, Akzept, Cambio; der Aussteller verpflichtet einen Dritten) und den selteneren Solawechsel (Eigenwechsel, trassiert-eigener Wechsel, trockener Wechsel; der Aussteller verpflichtet sich selbst). Jede Tratte muss enthalten: 1. Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde (Wechselklausel), 2. Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Trassat, Bezogener), 4. Angabe der Verfallzeit und 5. des Zahlungsorts, 6. den Namen dessen, an den oder dessen Order gezahlt werden soll (Wechselnehmer), 7. Tag und Ort der Ausstellung, 8. Unterschrift des Ausstellers (Trassant).

Arten

Nach Angabe der Verfallzeit unterscheidet man: 1. Tagwechsel (Tageswechsel), Verfalltag ist kalendermäßig benannt; 2. Sichtwechsel, bei Vorlegung fällig; 3. Nachsichtwechsel, z. B. 10 Tage nach Vorlegung fällig; 4. Datowechsel, bestimmte Zeit (z. B. 2 Monate) nach Ausstellung fällig; 5. Marktwechsel, Messwechsel, z. B. zur Frühjahrsmesse fällig (nicht mehr gebräuchlich). Nach dem Zahlungsort wird unterschieden zwischen: 1. Domizilwechsel, vom Wohnort des Bezogenen abweichender Zahlungsort; 2. Platzwechsel, Ausstellungsort = Zahlungsort; 3. Distanzwechsel, Zahlung ist an einem anderen Ort zu leisten. Von einem Rektawechsel spricht man, wenn er die Klausel „nicht an Order“ enthält; der Anspruch auf die Wechselsumme ist dann nur durch einfache Forderungsabtretung übertragbar, gutgläubiger Erwerb des Wechsels ist ausgeschlossen. Die Ausfertigung eines Wechsels in mehreren Exemplaren (Primawechsel, Sekundawechsel usw.) kommt besonders im Überseehandel vor. Blankowechsel nennt man den Wechsel, bei dem die Ausfüllung einzelner Angaben, z. B. der Wechselsumme, dem Inhaber überlassen bleibt. Der Kellerwechsel enthält zu Betrugszwecken Unterschriften vermögensloser oder erfundener Personen.

Wechselverkehr

Mit der „Annahme“ des Wechsels (Akzept) und der Begebung wird der Bezogene Wechselschuldner. Der Aussteller kann den Wechsel bis zum Verfalltag selbst oder bei einer Bank aufbewahren, ihn auch vor Verfall an eine Bank verkaufen (diskontieren, Diskont) oder als Zahlung an einen Gläubiger weitergeben (Indossament). Die Sicherheit eines Wechsels ist umso größer, je mehr Personen indossiert haben; denn die Indossanten haften zusammen mit dem Aussteller, dem Akzeptanten und den Bürgen (Avalisten) als Gesamtschuldner gegenüber dem Inhaber, der jeden Einzelnen oder mehrere zusammen in Anspruch nehmen kann, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein. Löst der Bezogene den Wechsel am Verfalltag nicht ein, so kann ihm entweder eine Stundung (Prolongation) gewährt werden, oder aber es muss in der Regel an einem der beiden folgenden Werktage Protest mangels Zahlung (Wechselprotest mangels Zahlung) erhoben werden. Ist der Wechsel somit „Not leidend“ geworden (oder die Annahme verweigert worden: Wechselprotest mangels Annahme) und ist keine Notadresse (Ehrenzahler, Honorant) angegeben, bei der der Wechsel im „Notfall“ zur Annahme oder Zahlung „zu Ehren“ eines Rückgriffschuldners (Honorat) vorgelegt werden muss (Ehreneintritt, Intervention), so muss der Inhaber seinem Vormann, dieser wiederum seinem Indossanten usw. davon kurzfristig Nachricht geben; gleichzeitig hat der Inhaber das Recht, die Zahlung der Wechselsumme von seinen Vormännern zu verlangen (Regress). Der Wechselgläubiger, der im Rückgriffsweg nicht zu seinem Recht kommt, kann die Wechselklage (Wechselprozess) erheben.
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