Lexikon

Indossamnt

[
das; italienisch in dosso, „auf dem Rücken“
]
ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, den der Indossant auf die Rückseite der Urkunde setzt und unterschreibt. Indossament und Urkundenübereignung (Begebung) haben je nach Art des Orderpapiers bis zu drei Rechtswirkungen: 1. Transportfunktion: Die in der Urkunde verbrieften Rechte gehen auf den Empfänger (Indossatar) über, z. B. Zahlungsansprüche bei Wechsel und Scheck oder Warenansprüche bei kaufmännischer Anweisung und kaufmännischem Verpflichtungsschein. 2. Legitimationsfunktion: Der durch eine zusammenhängende Kette von Indossamenten ausgewiesene gutgläubige Indossatar gilt grundsätzlich als berechtigter Gläubiger der versprochenen Leistung. Der Verpflichtete wird daher regelmäßig durch Zahlung an ihn befreit. 3. Garantiefunktion: Beim Wechsel haftet der Indossant dem Indossatar für Annahme und Zahlung durch den Bezogenen (Akzept), beim Scheck für Zahlung, soweit die Haftung nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden ist.
Glühwürmchen bei Nacht
Wissenschaft

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Dr. Robert Miehe
Wissenschaft

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