Lexikon

Indossamẹnt

[
das; italienisch in dosso, „auf dem Rücken“
]
ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, den der Indossant auf die Rückseite der Urkunde setzt und unterschreibt. Indossament und Urkundenübereignung (Begebung) haben je nach Art des Orderpapiers bis zu drei Rechtswirkungen: 1. Transportfunktion: Die in der Urkunde verbrieften Rechte gehen auf den Empfänger (Indossatar) über, z. B. Zahlungsansprüche bei Wechsel und Scheck oder Warenansprüche bei kaufmännischer Anweisung und kaufmännischem Verpflichtungsschein. 2. Legitimationsfunktion: Der durch eine zusammenhängende Kette von Indossamenten ausgewiesene gutgläubige Indossatar gilt grundsätzlich als berechtigter Gläubiger der versprochenen Leistung. Der Verpflichtete wird daher regelmäßig durch Zahlung an ihn befreit. 3. Garantiefunktion: Beim Wechsel haftet der Indossant dem Indossatar für Annahme und Zahlung durch den Bezogenen (Akzept), beim Scheck für Zahlung, soweit die Haftung nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden ist.
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