Lexikon
Wechselprozess
ein Prozessverfahren, das Wechselgläubigern, die durch Regress nicht zu ihrem Recht gekommen sind, zusteht (§§ 602– 605 ZPO); stellt im Wesentlichen nur fest, ob die Unterschrift des Bezogenen oder der sonstigen Beklagten echt ist; Einreden der Schuldner können sich nur richten gegen den Wechsel, z. B. gegen Echtheit der Unterschrift oder nachträgliche Veränderungen am Papier (Wechselfälschung). Der Wechselprozess erstrebt ein schnelles, sofort vollstreckbares Urteil. Im Wechselprozess können klagen: der Inhaber oder jeder Indossatar gegen seine Vormänner, den Aussteller und den Bezogenen und der Aussteller gegen den Bezogenen.
Wissenschaft
Mikroplastik in verstopften Halsschlagadern gefunden
Mit unserer Nahrung und unserem Trinkwasser nehmen wir Tag für Tag winzige Plastikpartikel auf. Welche Auswirkungen dieses Mikro- und Nanoplastik in unserem Körper hat, ist bisher nur in Ansätzen bekannt. Eine Studie zeigt nun, dass sich die Plastikpartikel in den Ablagerungen in menschlichen Halsschlagadern anreichern können....
Wissenschaft
Gehirn aus der Petrischale
In der Hirnforschung gibt es ein molekulares Werkzeug, mit dem Forschende zumindest Teile der Entwicklung des Gehirns verfolgen können. Sie überwinden immer mehr Schwächen dieser Organoide. von RAINER KURLEMANN Das Gehirn eines Embryos ist ein empfindliches Organ. Die Wissenschaft kann es nicht untersuchen, weil die Forschung dem...