Lexikon
Handelsmakler
Handelsmäkler; Maklerein Kaufmann, der gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen des Handelsverkehrs übernimmt, dabei aber in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber steht (§§ 93 ff. HGB). Nach dem Gegenstand des zu vermittelnden Geschäfts unterscheidet man Warenmakler, Effektenmakler, Versicherungsmakler, Schiffsmakler u. a. – Der Grundstücksmakler (Immobilienmakler) ist nicht Handelsmakler, sondern Zivilmakler.
Das Recht des Handelsmaklers, Immobilienmaklers, Versicherungsmaklers und des Personalkreditvermittlers ist in Österreich im Maklergesetz, in Kraft getreten am 1. 7. 1996, geregelt; in der Schweiz in Artikel 412 ff. OR.
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