Lexikon
Staatshaftung
Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. – Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Pflanzen als Biofilter
Forschende reinigen verseuchte Böden und Gewässer etwa mithilfe von Schilfgewächsen. Auf diesem Weg lassen sich gezielt Rohstoffe gewinnen. von CHRISTIAN JUNG Abgelagert in den Böden oder gelöst in den Gewässern der Erde: Weltweit werden riesige Mengen von Substraten an Orten gemessen, an denen sie ein enormes Schadstoffpotenzial...
Wissenschaft
Augen im All, Nasen an den Bäumen
Waldbrände häufen sich weltweit. Und die Forscher erwarten, dass sich der Trend fortsetzen wird. Doch sie haben auch neue Techniken im Köcher, um Schäden durch die Feuer einzudämmen – und setzen dabei vor allem auf eine möglichst frühzeitige Erkennung der Flammen. von RALF BUTSCHER Wer im Sommer 2023 in den Straßenschluchten von...