Lexikon
Staatshaftung
Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. – Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Lebenszeichen von der Venus?
Eine rätselhafte Entdeckung in der Atmosphäre unseres höllischen Nachbarplaneten. von RÜDIGER VAAS Die Idee, die der britische Atmosphärenforscher und Ökologe James Lovelock bereits in den 1960er-Jahren formuliert hat, klingt einfach: Wenn ein Molekül in einer Atmosphäre hauptsächlich von Organismen gebildet wird und die Beiträge...
Wissenschaft
Auch tote Zähne können schmerzen
Warum der Tod eines Zahns dem Leid manchmal kein Ende bereitet, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Man liegt nachts im Bett, und es ist, als ob im Kopf ein Presslufthammer tobt. Wellen pochender Schmerzen jagen durch den Kiefer, jeder Kontakt der Zähne löst eine dröhnende Explosion aus. Tabletten helfen nicht, allenfalls bringt...