Wahrig Fremdwörterlexikon
Cash–and–carry–Klausel
Cash–and–car|ry–Klau|sel〈[kæ̣ʃ ənd kæ̣rı –] f.; –; unz.〉
[engl., »zahle bar u. transportiere (selbst)«]Vertragsklausel, nach der der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen u. sofort bar bezahlen muss
Cash–and–carry–Klausel
(Schreibung mit Bindestrich) In mehrteiligen Zusammensetzungen, die eine Wortgruppe enthalten, setzt man zwischen jeden einzelnen Bestandteil einen Bindestrich.
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