Wahrig Fremdwörterlexikon

Cash–and–carry–Klausel

Cash–and–car|ry–Klau|sel
〈[kæ̣ʃ ənd kæ̣rı –] f.; –; unz.〉
Vertragsklausel, nach der der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen u. sofort bar bezahlen muss
[engl., »zahle bar u. transportiere (selbst)«]
Cash–and–carry–Klausel
(Schreibung mit Bindestrich) In mehrteiligen Zusammensetzungen, die eine Wortgruppe enthalten, setzt man zwischen jeden einzelnen Bestandteil einen Bindestrich.
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