Wahrig Fremdwörterlexikon

Obiter Dictum

Ọbi|ter Dịc|tum
〈n.; – –, – Dịc|ta; Rechtsw.〉
juristische Kennzeichnung von Teilen einer gerichtlichen Urteilsbegründung, die über das zur Entscheidung Nötige hinausgehen u. damit für spätere vergleichbare Fälle von geringerer Bedeutung sind
[lat., »das beiläufig Bemerkte«]

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