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Anerkenntnisurteil

das aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten auf Antrag des Klägers ergehende, der Klage stattgebende Endurteil (§ 307 ZPO). Es wird ohne Sachprüfung erlassen. Das Gericht prüft nur, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob das Anerkenntnis zulässig ist. In Ehe-, Personenstands- und Entmündigungssachen ist ein Anerkenntnisurteil nicht zulässig (§§ 617, 640 ZPO).
Ähnlich in
Österreich
(§ 395 ZPO).
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