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Diese Aufgaben ergeben sich für Unternehmen aus dem Geldwäschegesetz

Symbolbild Geldwäsche

pixabay.de, Alexas_Fotos (CC0 Public Domain)

Das neue Geldwäschegesetz ist in Kraft

Der Entwurf zum neuen Geldwäschegesetz stammt bereits vom 31.7 2019, in Kraft getreten ist es dann am 1. Januar 2020. Das Ziel ist es, Geldwäsche innerhalb Deutschlands und der EU weitestgehend zu verhindern und Möglichkeiten zu bieten, um Kriminelle zu bestrafen. Das neue Geldwäschegesetz geht über die bisherigen Regelungen hinaus, indem es beispielsweise strengere Regeln für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor vorsieht. Insbesondere die Meldepflichten und die Bußgelder wurden neu geregelt.

Dass solche Anpassungen nötig werden, zeigen aktuelle Beispiele immer wieder deutlich. Die Deutsche Bank und Wirecard sind nur zwei der aktuellsten und prominentesten Beispiele für massive Geldwäsche. Solche Machenschaften gehören nicht der Vergangenheit an, sondern werden durch immer kompliziertere Wirtschaftsverflechtungen und digitale Technologien immer leichter möglich. Da dem Staat und der Gesellschaft hierdurch erhebliche Gelder verlorengehen und ein massiver Schaden entsteht, besteht Grund genug, hiergegen vorzugehen. Das neue Geldwäschegesetz möchte den Strafverfolgungsbehörden hierfür notwendige Hilfsmittel an die Hand geben.

Einen Geldwäschebeauftragten einsetzen beziehungsweise engagieren

Das neue Geldwäschegesetz sieht für bestimmte Branchen und Unternehmen mit einem hohen Risiko für Geldwäsche vor, dass ein Geldwäschebeauftragter eingesetzt werden muss. Dieser muss hohe Qualifikationen mitbringen, um seiner Arbeit nachgehen zu dürfen. Es kann somit nicht eine beliebige Person zum Geldwäschebeauftragten berufen werden. Ebenso ist es erforderlich, einen Stellvertreter zu benennen, der dann aktiv wird, wenn der eigentliche Geldwäschebeauftragte ausfällt.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten aus den eigenen Reihen einsetzen. Da diese aber zahlreiche Fähigkeiten besitzen muss, ist nicht immer jemand vorhanden, der diese Aufgabe ausschließlich oder parallel zur eigentlichen Arbeit übernehmen kann. Dann ist es sinnvoll, einen externen Dienstleister zu beauftragen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen bietet sich dieses Vorgehen an, da sie so erhebliche Kosten einsparen können. Wichtig ist es, einen seriösen und verlässlichen Anbieter zu wählen, der alle benötigten Qualifikationen besitzt

Für diese Branchen ist das Thema Geldwäsche relevant

Das alte Geldwäschegesetz war vor allem auf Unternehmen aus der Finanzbranche ausgelegt, da Fälle von Geldwäsche hier besonders bekannt waren. Die Neufassung erweitert die Regelungen und Pflichten für Unternehmen jedoch auf zahlreiche andere Branchen und Betriebe aus. Somit sind nicht mehr nur Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute dazu verpflichtet, vielfältige Aufgaben bei der Geldwäscheprävention zu übernehmen, sondern auch Zahlungsinstitute und Finanzunternehmen.

Des Weiteren müssen sich Versicherungsunternehmen, die unter anderem Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen anbieten, um eine Geldwäscheprävention kümmern. Dasselbe gilt für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielprodukten. Sie alle sind unter anderem dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu berufen und viele weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Unternehmen müssen ein vollständiges Risikomanagement bieten

Das neue Geldwäschegesetz benennt konkret Branchen und Unternehmenstypen, die an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv teilnehmen müssen. Hierzu gehört unter anderem, ein professionelles Risikomanagement zu etablieren. Das bedeutet, dass eine Risikoanalyse durchgeführt werden muss, um die bestehende Gefahr von Geldwäsche möglichst objektiv und realistisch einschätzen zu können. Anschließend müssen interne Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, um die bestehenden Risiken zu minimieren. Sämtliche Erkenntnisse, die sich im Rahmen der Risikoanalyse ergeben, müssen schriftlich festgehalten und immer wieder überprüft werden.

Im Rahmen des Risikomanagements ist zu beachten, dass die betroffenen Unternehmen gewisse Sorgfaltspflichten wahren müssen. Hierbei geht es insbesondere darum, dass die Betriebe genau identifizieren, wer ihre Vertragspartner sind und mit wem sie Geschäfte machen. Zu den Sorgfaltspflichten gehört daher, die Vertragspartner genau zu identifizieren und zu prüfen, ob die Vertreter des jeweiligen Vertragspartners zur Ausübung von Geschäften berechtigt sind. Der wirtschaftlich Berechtigte muss ermittelt und identifiziert werden. Außerdem ist zu prüfen, ob der Vertragspartner eine politisch exponierte Person ist. Die Geschäftsbeziehung muss nicht nur zu Beginn sorgfältig geprüft werden, sondern auch im Laufe der Zusammenarbeit hat eine kontinuierliche Überwachung stattzufinden.

Das neue Gesetz verschärft die Meldepflichten

Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgreich verhindern zu können, sind die Behörden auf Unterstützung seitens der Gesellschaft angewiesen. Sobald auffällt, dass das Verhalten von Vertragspartnern merkwürdig ist und beispielsweise auf eine Geldwäsche hindeutet, müssen die Vertragspartner dies den Behörden melden. Diese haben dann die Möglichkeit, die jeweilige Situation zu prüfen, um auszuschließen, dass ein Fall von Geldwäsche vorliegt.

Das neue Geldwäschegesetz hat die Verdachtsmeldepflichten, die bereits bestanden haben, präzisiert und verschärft. Das betrifft insbesondere den Immobiliensektor, wo eine erhöhte Gefahr der Geldwäsche besteht. Vor allem Makler und Notare sind nun dazu verpflichtet, umgehend zu melden, wenn ein Verdacht von Geldwäsche vorliegt. Tun sie dies nicht, können sich hieraus erhebliche Strafen und massive Bußgelder ergeben.

Bußgelder für Fehlverhalten sind empfindlich

In § 56 GWG wurden die Bußgeldtatbestände festgehalten. Im Rahmen des neuen Geldwäschegesetzes war es erforderlich, diese zu erweitern und neu zu ordnen. Hierdurch ist es nun möglich, in klar definierten Situationen Bußgelder zu verhängen und auch Personen zu bestrafen, die nicht unter die bisherigen Regelungen gefallen sind.

Unternehmen und Privatpersonen sehen sich durch die Regelungen und Bußgelder im neuen Geldwäschegesetz einem größeren Handlungsdruck ausgesetzt. Verstöße gegen das Gesetz oder Versäumnisse bei der Umsetzung der jeweiligen Pflichten können teuer und zu einer existenziellen Bedrohung für einen Betrieb werden. Entsprechend ist es angeraten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Fazit

Das neue Geldwäschegesetz ist mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Kraft. Unternehmen hatten bereits einige Zeit, um sich an die neuen Spielregeln anzupassen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Dennoch ist es nach wie vor erforderlich, die bestehenden Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer wieder auf den Prüfstand zu stellen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass ein Betrieb immer den geltenden Richtlinien gerecht wird und kein eigenes Risiko eingeht. Gerade ein Geldwäschebeauftragter hilft dabei, diese Ziele zu erreichen und das Unternehmen zu schützen.

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