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Ausbildungsfreibetrag

Begriff des Einkommensteuerrechts. Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er Anspruch auf Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz hat, so werden nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz auf Antrag für Kinder über 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung 924 Euro (seit 2002) im Jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder, soweit sie 1848 Euro übersteigen.
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