Lexikon
außergewöhnliche Belastungen
Begriff des Einkommensteuerrechts. An sich zu den Kosten der Lebenshaltung zu rechnende Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die ausnahmsweise vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen 1. im Wesentlichen gleichartigen Fällen, die eine typisierende Regelung zulassen (§§ 33 a, 33 b: z. B. Ausbildungsfreibetrag, Altenheimfreibetrag, Pauschbetrag für Körperbehinderte und Hinterbliebene) und 2. individuellen Einzelfällen (§ 33). Eine individuelle außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt und die Aufwendungen zwangsläufig und außergewöhnlich sind, d. h. wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und ihm größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Abzugsfähig ist der Teil der außergewöhnlichen Belastung, der die nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl gestaffelte so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

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