Lexikon
Charterschifffahrt
[
tʃa:tə-
]in der Praxis verwandter Oberbegriff für eine Schiffsverwendung durch Dritte. Zu unterscheiden sind Frachtcharter (der Vercharterer verpflichtet sich, eine bestimmbare Transportleistung zu erbringen; er ist Reeder u. Verfrachter, während der Charterer stets Befrachter ist) u. Mietcharter (der Charterer mietet das gesamte Schiff u. hat damit die Möglichkeit, das Schiff nach eigenen Wünschen einzusetzen). Charterverträge können auf Zeit (Time- oder Zeitcharter ) oder für bestimmte Reisen (Voyage- oder Reisecharter ) abgeschlossen werden, die Urkunde mit den detaillierten Vertragsbedingungen wird als Charterparty bezeichnet. Der Einsatz des gecharterten Schiffes ist sowohl in der Trampschifffahrt als auch im Liniendienst möglich.
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