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Dienstverpflichtung

von Staats wegen ausgesprochene Verpflichtung, zur Förderung sozialer, wirtschaftlicher und militärischer Aufgaben eine bestimmte öffentliche Funktion zu übernehmen oder in ein bestimmtes Arbeitsvertragsverhältnis einzutreten. 1938 in Deutschland eingeführt, in anderen Staaten erst im Krieg. Die Dienstverpflichtung bedeutet eine wesentliche Beschränkung der persönlichen Freiheit. Nach Art. 12 Abs. 2 GG kann jemand zu einer bestimmten Arbeit nur im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung herangezogen werden. 1968 hat Art. 12a GG für den Verteidigungs- und den Spannungsfall begrenzte Dienstverpflichtungen neu eingeführt.
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