Lexikon

Gesetzgebungsnotstand

in Deutschland ein Gesetzgebungsverfahren nach Art. 81 GG, das den Fortgang der Gesetzgebungsarbeit sichern soll, wenn weder der Bundeskanzler das Vertrauen der Mehrheit des Bundestags besitzt noch der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst wird. In diesem Fall kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat oder der Bundeskanzler mit ihr den Antrag verbunden hat, ihm das Vertrauen auszusprechen. Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage auch dann ab oder verabschiedet er sie nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. In
Österreich
durch Art. 18 BVerfG ähnliche Regelung.
Wissenschaft

Was ist Zeit?

Manche Fragen kann man problemlos formulieren. Und auf den ersten Blick sehen sie auch so aus, als könne man sie einfach beantworten. Aber wenn man ein bisschen genauer darüber nachdenkt, stellen sie sich schnell als extrem harte Nüsse heraus. „Was sollen wir denn heute essen?“ ist eine davon, wie alle bestätigen können, die...

Proteinkomplex
Wissenschaft

Wie unser Langzeitgedächtnis funktioniert

Bis ins hohe Alter können wir uns an Situationen aus unserer Kindheit erinnern. Doch wie funktioniert das auf molekularer Ebene? Schließlich werden die zuständigen Moleküle in unseren Synapsen, die die Basis unseres Gedächtnisses bilden, innerhalb von Stunden bis Tagen ersetzt. Eine Studie an Mäusen hat nun eine Lösung für dieses...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch