Lexikon

Gesetzgebungsnotstand

in Deutschland ein Gesetzgebungsverfahren nach Art. 81 GG, das den Fortgang der Gesetzgebungsarbeit sichern soll, wenn weder der Bundeskanzler das Vertrauen der Mehrheit des Bundestags besitzt noch der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst wird. In diesem Fall kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat oder der Bundeskanzler mit ihr den Antrag verbunden hat, ihm das Vertrauen auszusprechen. Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage auch dann ab oder verabschiedet er sie nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. In
Österreich
durch Art. 18 BVerfG ähnliche Regelung.
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Wissenschaft

Schwierige Komplexität

Es gibt Begriffe, die fristen ein schwieriges Dasein in der Biologie. Einer davon ist „Komplexität“. Die Crux fängt schon damit an, wie man die Komplexität von Lebewesen definieren soll. Oder anders gefragt: Anhand welcher Kriterien lassen sich Lebewesen im Grad ihrer Komplexität unterscheiden? Stephanie Keep vom US-...

Wissenschaft

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Durch den Klimawandel herrschen in der hohen Arktis häufiger Bedingungen, unter denen Schnee und Eis zunächst antauen und dann wieder gefrieren. Dieser Wechsel ist ein Problem für die Eisbären: Der Schneematsch sammelt sich zwischen den Ballen ihrer Pfoten. Wenn er wieder gefriert, kann das Eis tiefe, blutende Schnitte...

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