Lexikon
Gesetzgebungsnotstand
in Deutschland ein Gesetzgebungsverfahren nach Art. 81 GG, das den Fortgang der Gesetzgebungsarbeit sichern soll, wenn weder der Bundeskanzler das Vertrauen der Mehrheit des Bundestags besitzt noch der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst wird. In diesem Fall kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat oder der Bundeskanzler mit ihr den Antrag verbunden hat, ihm das Vertrauen auszusprechen. Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage auch dann ab oder verabschiedet er sie nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. – In
Österreich
durch Art. 18 BVerfG ähnliche Regelung.
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