Lexikon
Gläubigerverzug
Annahmeverzugdie Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293–304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91–95 OR.
Wissenschaft
Auch leise ist zu laut
Wer in der Nähe eines Bahngleises wohnt, wird durch Lärm belästigt. Trotz neuer „Flüsterbremsen“ bleibt noch viel zu tun. von ROLAND BISCHOFF Seit über fünf Jahren ist in der Schweiz der 57 Kilometer lange Gotthard-Basistunnel in Betrieb. Seither fahren täglich 130 bis 160 Züge hindurch, davon zwei Drittel Güter- und ein Drittel...
Wissenschaft
Wenn Satelliten Luft atmen
Der Weg zu den Sternen ist steinig. Doch neue Antriebstechniken sollen die Raumfahrt voranbringen und erstmals langlebige Satellitenmissionen auf sehr tiefen Orbits möglich machen. von DIRK EIDEMÜLLER Es ist eine alte Idee aus der Science-Fiction-Literatur: Raumfahrzeuge, die ihren Treibstoff nicht selbst mitführen, sondern beim...
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