Lexikon
Gläubigerverzug
Annahmeverzugdie Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293–304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91–95 OR.
Wissenschaft
Die tägliche Dosis
So alt wie die Menschheit ist der Traum von der Unsterblichkeit. Reale Konturen nimmt er derzeit in der Gerontomedizin an. Sie sucht nach Wirkstoffen, die Erkrankungen des Alterns vorbeugen. von SUSANNE DONNER Die Wahrscheinlichkeit, in westlichen Zivilisationen dement zu werden, liegt heute bei rund 50 Prozent. Etwas vereinfacht...
Wissenschaft
Verpasste Chancen der Energiewende
Beim klimaschonenden Umbau des Energiesystems stehen in Deutschland und weiten Teilen Europas bislang nur wenige Technologien im Rampenlicht. Dabei könnte es sich lohnen, auch auf andere Weise elektrischen Strom aus regenerativen Quellen zu gewinnen. von HARTMUT NETZ Windkraftanlagen, Wasserkraftwerke und Solarpaneele: Das sind...