Lexikon
Gläubigerverzug
Annahmeverzugdie Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293–304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91–95 OR.
Wissenschaft
Ultraharte Weichtier-Zähne
Sie sind härter als Stahl, widerstandsfähig gegen Abnutzung und wachsen alle paar Tage nach: Diese Eigenschaften machen die Zähne der Käferschnecke nicht nur für die Biologie, sondern auch für die Materialforschung interessant. Eine Studie hat nun aufgedeckt, wie die Meeresweichtiere ihre Zähne mit Hilfe spezialisierter Proteine...
Wissenschaft
Wer ist der bessere Möbelschlepper – Mensch oder Ameise?
Ameisen sind für ihr kollektives, koordiniertes Trageverhalten und ihre Intelligenz bekannt. Aber sind sie einzeln oder in der Gruppe schlauer? Das haben Forscher in einem Experiment getestet. Demnach finden Ameisen als Kollektiv bessere Lösungen für ein Problem als alleine. Sie manövrieren einen sperrigen Gegenstand effektiver...
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