Lexikon
Gläubigerverzug
Annahmeverzugdie Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293–304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91–95 OR.
Wissenschaft
Wertvoller Algen-Dschungel
Große Meeresalgen schützen das Klima – und sie sind als nachwachsender Rohstoff vielseitig einsetzbar. Forscher suchen nach Wegen, beides miteinander zu vereinen. von BETTINA WURCHE Grünbraune Algenteile türmen sich am Strand, im Wasser schwappen schlaffe Wedel und Stiele hin und her. Unter der Meeresoberfläche wiegt sich ein...
Wissenschaft
Die innere Uhr und unser Wohlbefinden
Selbst völlig isoliert vom Rest der Welt haben wir einen Tagesrhythmus. Diese innere Uhr ist von Mensch zu Mensch verschieden und kann großen Einfluss auf Wohlbefinden, Leistung und Gesundheit haben. Sogar Medikamente können bei Eulen und Lerchen unterschiedlich wirken. Von Elena Bernard Am 27. April 1961 startet der Mediziner...