Lexikon

Gläubigerverzug

Annahmeverzug
die Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293304, 383 f. BGB). Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 9195 OR.
Wissenschaft

»Der digitale Patient«

Wie sich Krankheitsverläufe und Therapieerfolge künftig besser vorhersagen lassen, erläutert Theresa Ahrens vom Fraunhofer-Institut für Experimentelles Software Engineering IESE in Kaiserslautern. Das Gespräch führte CHRISTIAN JUNG Frau Dr. Ahrens, was kann man sich unter einem digitalen Patienten-Zwilling vorstellen? In der...

Vater und Sohn spielen mit Wasserpistolen im Garten
Wissenschaft

Draußen-Zeit kann Kurzsichtigkeit vorbeugen

Wegen unseres modernen Lebensstils mit viel Zeit am Bildschirm ist Kurzsichtigkeit in den vergangenen Jahrzehnten weltweit immer häufiger geworden. Zunehmend sind davon auch Jugendliche und Kinder betroffen, die immer früher kurzsichtig werden. Doch das lässt sich verhindern, indem Kinder frühzeitig und regelmäßig Zeit im Freien...

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