Lexikon

Hinterlegung

1. die Hingabe von hinterlegungsfähigen Sachen (Geld, Urkunden, besonders Wertpapiere, Kostbarkeiten) in behördliche Aufbewahrung als Sicherheitsleistung oder als Erfüllung einer (z. B. wegen Gläubigerverzugs oder unverschuldeter Unkenntnis der Person des Gläubigers) nicht durch unmittelbare Leistung an den Gläubiger erfüllbaren Schuld (§§ 372 ff. BGB). Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht. Ähnliche Vorschriften bestehen in Österreich (§§ 1425 ABGB, 373 HGB). Der Hinterlegungsvertrag des schweizerischen Rechts (Art. 472 ff. OR) entspricht dagegen eher dem deutschen Verwahrungsvertrag; doch ist auch in der Schweiz Hinterlegung bei Gläubigerverzug möglich (Art. 92 ff. OR). 2. Hinterlegung wird vielfach unscharf für Verwahrung gebraucht.
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Wissenschaft

Syphilis existierte schon vor 5500 Jahren in Amerika

Schon vor 5500 Jahren befiel der Syphilis-Erreger frühe Jäger und Sammler in Amerika. Das belegt alte DNA aus menschlichen Fossilien, in der Forschende auf die genetischen Spuren des verantwortlichen Bakteriums gestoßen sind. Näheren Analysen zufolge handelte es sich bei dem damals zirkulierenden Erregerstamm um eine Linie, die...

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Wissenschaft

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