Lexikon
Hinterlegung
1. die Hingabe von hinterlegungsfähigen Sachen (Geld, Urkunden, besonders Wertpapiere, Kostbarkeiten) in behördliche Aufbewahrung als Sicherheitsleistung oder als Erfüllung einer (z. B. wegen Gläubigerverzugs oder unverschuldeter Unkenntnis der Person des Gläubigers) nicht durch unmittelbare Leistung an den Gläubiger erfüllbaren Schuld (§§ 372 ff. BGB). Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht. Ähnliche Vorschriften bestehen in Österreich (§§ 1425 ABGB, 373 HGB). Der Hinterlegungsvertrag des schweizerischen Rechts (Art. 472 ff. OR) entspricht dagegen eher dem deutschen Verwahrungsvertrag; doch ist auch in der Schweiz Hinterlegung bei Gläubigerverzug möglich (Art. 92 ff. OR). – 2. Hinterlegung wird vielfach unscharf für Verwahrung gebraucht.
Wissenschaft
Einsteins Spuk
In der mysteriösen Quantenwelt scheinen sich Orte und Entfernungen aufzulösen – und damit vielleicht sogar die ganze im Alltagsleben vertraute Wirklichkeit. von RÜDIGER VAAS Gleich am Anfang des ersten Kapitels seiner Einstein-Biografie „Raffiniert ist der Herrgott …“ erinnert sich Abraham Pais an einen Spaziergang im US-...
Wissenschaft
News der Woche 12.07.2024
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