Lexikon
Hinterlegung
1. die Hingabe von hinterlegungsfähigen Sachen (Geld, Urkunden, besonders Wertpapiere, Kostbarkeiten) in behördliche Aufbewahrung als Sicherheitsleistung oder als Erfüllung einer (z. B. wegen Gläubigerverzugs oder unverschuldeter Unkenntnis der Person des Gläubigers) nicht durch unmittelbare Leistung an den Gläubiger erfüllbaren Schuld (§§ 372 ff. BGB). Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht. Ähnliche Vorschriften bestehen in Österreich (§§ 1425 ABGB, 373 HGB). Der Hinterlegungsvertrag des schweizerischen Rechts (Art. 472 ff. OR) entspricht dagegen eher dem deutschen Verwahrungsvertrag; doch ist auch in der Schweiz Hinterlegung bei Gläubigerverzug möglich (Art. 92 ff. OR). – 2. Hinterlegung wird vielfach unscharf für Verwahrung gebraucht.
Wissenschaft
Bessere Böden
Weniger Chemie bei vergleichbaren Erträgen: Brasilien arbeitet mit der sogenannten regenerativen Landwirtschaft auf riesigen Flächen.
Der Beitrag Bessere Böden erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Wissenschaft
Vom Leben und Sterben der Arten
In den letzten rund 440 Millionen Jahren gab es fünf Massenaussterben. Forschende untersuchen, was den derzeitigen Artenschwund bewirkt. Sie liefern wichtige Erkenntnisse als Grundlage für Politik und Umweltschutz. Kompakt Es gibt viele Gründe für den Artenschwund. Doch künftig wird sich verstärkt die Erderwärmung auswirken....
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Superstars im Tarantel-Nebel
Die Furcht vor der Dunkelflaute
Schlafprobleme
Kampf den Kopfschmerzen
Eine Frage der Ähre
Licht und Schatten