Lexikon
Grundvermögen
steuerrechtliche Begriff: Zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 68) gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden dem Grundvermögen zugerechnet, wenn sie Bauland sind oder anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit als Bauland dienen werden.
Wissenschaft
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Wald- und Buschbrände können verheerende Folgen haben. Denn dabei gehen nicht nur riesige Flächen an Vegetation verloren, es gelangen auch große Mengen Ruß und Rauch in die Luft. Weil diese das Sonnenlicht einfangen, werden daraufhin die Tage wärmer und trockener. Große Brände führen so zu lokalen Wetterverhältnissen, die weitere...
Wissenschaft
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