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Hunderteinunddreißiger

Amtsverdrängte
Personen, die von Art. 131 GG betroffen wurden. Nach dieser Vorschrift waren die Rechtsverhältnisse von Personen (einschließlich Flüchtlinge und Vertriebene), die am 8. 5. 1945 im öffentlichen Dienst standen und ihr Amt oder ihre Versorgung verloren hatten, durch Bundesgesetz zu regeln; so geschehen durch Gesetz vom 11. 5. 1951, neugefasst am 13. 10. 1965.

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