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Imparitạ̈tsprinzp

[
lateinisch
]
der Bilanzierungsgrundsatz der „Ungleichheit“, nach dem drohende, aber noch nicht eingetretene (unrealisierte) Verluste bereits im Jahresabschluss berücksichtigt werden; Gewinne dürfen hingegen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind. Das Realisationsprinzip wird durch den Grundsatz der Vorsicht zum Imparitätsprinzip verändert (Bewertung).

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